Satzung


 

Satzung des „Förderkreises Jugendhandball HSG Reinfeld/Hamberge"

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Förderkreis führt den Namen „Förderkreis Jugendhandball HSG Reinfeld/Hamberge.“

Der Förderkreis hat seinen Sitz in Lübeck

Das Geschäftsjahr des Förderkreises ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Förderkreises  ist die Förderung der Belange des Jugendhandballs in den Vereinen SV Hamberge und SV Preußen Reinfeld.

Der Satzungszweck wird vor allem durch die finanzielle Förderung von Fahrten und Anschaffungen der Jugendmannschaften, sowie die Unterstützung der Betreuer in der Handballabteilung verwirklicht.

Der Förderkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises. Im Übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Förderkreises stammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen. Es dürfen keine Schulden gemacht werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Förderkreises an die Vereine SV Hamberge und SV Preußen Reinfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Handballabteilung zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Förderkreises kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und die sich bereit erklärt hat, an der Förderung des Satzungszweckes, insbesondere durch Mitwirkung an der Organisation teilzunehmen.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Förderkreis.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes wegen „Vereinsschädigendem Verhalten“ aus dem Förderkreise ausgeschlossen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Vorstandes mit drei viertel Mehrheit notwendig. Als „vereinsschädigend“ ist jedes Verhalten anzusehen, das geeignet ist, das Ansehen oder den Zweck des Förderkreises in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen oder auf sonstige Weise die Interessen des Förderkreises grob verletzt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Jahres-Mindestbeitrag beträgt

  • 25,00 € bei Einzelpersonen

  • 40,00 € bei Familien

  • 100,00 € bei Firmen.

Der Betrag wird einmal jährlich zum 01.01. bzw. zum 01.07. (je nach Eintrittsdatum) abverlangt.

 

§ 6 Organe des Förderkreises

Die Organe des Förderkreises sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, senem Stellvertreter,  einem Schriftwart, dem Kassierer und zwei Beisitzern.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält keine Entschädigung.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Förderkreises zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der HSG Reinfeld/Hamberge übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellen desJahresberichts;

- Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

- Entscheidungen über notwendige Investitionen;

- Auswahl der Projekte in der Handballsparte;

- Höhe der jeweils eingesetzten zweckgebundenen Mittel;

- Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von den Trainern der Jugendmannschaften und dem 1. Vorsitzenden der HSG Reinfeld/Hamberge für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Förderkreises gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt gemeinsam über Ausgaben und Förderungen und über die Einberufung einer Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist für jedes Kalenderjahr von den gewählten Kassenprüfern durchzuführen. Zum Kassenprüfer kann jedes Mitglied gewählt werden, das nicht Mitglied des Vorstands ist.

Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Prüfern zu unterzeichnen ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

Wesentliche Beanstandungen haben die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

Der Prüfbericht ist bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bei den Akten zu verwahren.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Förderkreises kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend, genügt eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die HSG Reinfeld/Hamberge.

 

Lübeck, 15. Januar 2010